Der BGH hat durch eine Reihe von Entscheidungen Rechtssicherheit über die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an das Influencer Marketing geschaffen. Demnach ist zwischen geschäftlichen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens und zugunsten eines fremden Unternehmens zu differenzieren, wobei Letztere nur bei Erhalt einer Gegenleistung, die auch in der kostenfreien Bereitstellung von Produkten bestehen kann, eine Kenntlichmachung des kommerziellen Zweckes erfordern. Somit werden die spezialgesetzlichen Regelungen des TMG und MStV mit dem UWG in Einklang gebracht. Hinsichtlich der geschäftlichen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens wurden die bisher in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien bestätigt.
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