Inkrafttreten der Sorgfaltspflichten nach der „Konfliktrohstoff-VO“

Mit der Verordnung (EU) 2017/821 („Konfliktrohstoff-VO“) wurde auf europäischer Ebene ein Unionssystem für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Zusammenhang mit der Beschaffung von Mineralen und Metallen, welche die einzelnen Rohstoffe, das heißt Wolfram, Tantal, Zinn, deren Erze oder Gold enthalten, etabliert.

Grundsätzlich gilt die Konfliktrohstoff-VO bereits seit dem 9. Juli 2017 (vergleiche hierzu ausführlich unseren Artikel im Commercial Bulletin 2018). Bestimmte Regelungen, insbesondere Regelungen zu bestimmten Sorgfaltspflichten und deren Einhaltung, gelten allerdings erst seit dem 1. Januar 2021. Zu diesen Regelungen zählen unter anderem:

  • Art 4: Pflichten in Bezug auf das Managementsystem (unter anderem Implementierung einer Lieferkettenpolitik nach OECD Standards und eines Beschwerdesystems);
  • Art. 5: Risikomanagementpflichten (unter anderem Ermittlung und Bewertung von Risiken negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Rohstoffen sowie Umsetzung von Strategien zur Verminderung solcher Risiken);
  • Art. 6: Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte (unabhängige Kontrolle von Tätigkeiten, Prozessen und Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten);
  • Art. 7: Offenlegungspflichten (u.a. Mitteilungen an Behörden und öffentliche Berichte).

Die Einhaltung dieser Regelungen wird in Deutschland ebenfalls seit dem 1. Januar 2021 durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe kontrolliert. Innerhalb der Bundesanstalt ist konkret die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferkette („DEKSOR“) für diese Aufgaben zuständig. Die konkreten Aufgaben und Eingriffsbefugnisse regelt dabei das Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz („MinRohSorgG“). Insbesondere ist die DEKSOR nach Maßgabe des MinRohSorgG berechtigt, Auskünfte von Unternehmen zu verlangen, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu nehmen. Bei Verstößen gegen die Konfliktrohstoff-VO können gegen Unternehmen Zwangsgelder von bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.

Deutsche Unternehmen, die Konfliktrohstoffe in die EU einführen, sollten daher künftig sämtliche Regelungen und speziell die Sorgfaltspflichten der Konfliktrohstoff-VO einhalten und auch auf operativer Ebene umsetzen. Dies erfordert ggf. eine Anpassung bestehender Compliance-Richtlinien sowie von Verträgen mit Lieferanten, von denen das Unternehmen etwaige Konfliktrohstoffe bezieht.

 

Geschrieben von Dr. Florian Unseld, Golo Edel und Dominika Wiesner.

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