Novelle des Energiesicherungsgesetzes: Zusätzliche Handlungs optionen im Krisenfall

Mit der Reform des Energiesicherungsgesetzes schafft der Gesetzgeber umfangreiche neue Regelungen und Handlungsmöglichkeiten zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall. Betreiber kritischer Infrastruktur im Energiesektor können künftig unter Treuhandverwaltung gestellt oder gar enteignet werden, wenn sie ihren Aufgaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht ausreichend nachkommen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Geschäftspartner von solchen Unternehmen haben.

Sollten Gaslieferungen nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden, erhalten die Energieversorger entlang der gesamten Lieferkette künftig ein Recht zur Preisanpassung. Dadurch würden gestiegene Beschaffungskosten auf alle Energieverbraucher umgelegt. Dies soll eine finanzielle Schieflage der Importeure verhindern, die kaskadenartige Auswirkungen auf den gesamten Energiemarkt haben könnte. Weitere Änderungen betreffen den EU-Solidaritätsmechanismus sowie die Sicherung des Betriebs deutscher Gasspeicher.
 

Kaum ein Thema beschäftigt die deutsche Industrie und den Energiesektor derzeit so sehr wie die Ukraine-Krise und die Konsequenzen für die kritische Infrastruktur in Deutschland. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherung der Energieversorgung und Krisenbewältigung auf den Energiemärkten soll die Bundesregierung zusätzliche Handlungsmöglichkeiten erhalten. Dazu hat der Deutsche Bundestag am Donnerstag, 12.05.2022, eine umfangreiche Reform des sog. Energiesicherungsgesetzes beschlossen.

Das Gesetz, das aus der Zeit der ersten Ölkrise in den 1970er Jahren stammt, enthielt bereits in seiner bislang geltenden Fassung umfangreiche Ermächtigungen der Exekutive zum Erlass von Maßnahmen im Falle einer Energiekrise. Das Energiesicherungsgesetz wird nunmehr um umfangreiche weitere Ermächtigungen ergänzt, um zusätzlichen Handlungsspielraum für eine mögliche Verschärfung der derzeitigen Lage zu schaffen. Insbesondere können Betreiber kritischer Infrastruktur künftig unter eine Treuhandverwaltung gestellt oder als letztes Mittel sogar enteignet werden. Außerdem wird ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für Gashandels- und Gasversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette zur Vermeidung von Kaskadeneffekten im Falle ausfallender Gasimporte eingeführt. Weitere Änderungen betreffen den europäischen Solidaritätsmechanismus sowie die Sicherung des Betriebs deutscher Gasspeicher.

Die Reform kann auch Auswirkungen auf Geschäftspartner von Unternehmen haben, die in Deutschland kritische Energieinfrastruktur betreiben. Durch die Regelung zur Preisanpassung würden gestiegene Beschaffungskosten im Krisenfall auf alle Energieverbraucher umgelegt, ein kaskadenartiger Zusammenbruch der Energieversorgung aber zugleich verhindert.

Hintergrund der Gesetzesnovelle

Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung ("EnSiG") wurde 1973 als Reaktion auf die erste Ölkrise beschlossen. Es ermächtigt die Bundesregierung, im Fall einer Störung oder Gefährdung der Energieversorgung Rechtsverordnungen zu erlassen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern. Dies umfasst insbesondere den Erlass von Vorschriften über die Produktion, den Vertrieb und die Verwendung von Energien und Energieträgern aller Art. Zudem können die Abgabe und die Verwendung von Energie zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt werden. Ausdrücklich möglich sind auch der Beschluss von Höchstpreisen für Energien sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote für Kraftfahrzeuge – so bildete das Gesetz auch die Rechtsgrundlage für die "autofreien Sonntage" im November und Dezember 1973. Die bisherige Fassung des EnSiG war seit 1975 im Wesentlichen unverändert in Kraft.

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat in den vergangenen Wochen zu den wohl erheblichsten Verwerfungen auf den globalen Energiemärkten seit den Ölkrisen 1973 und 1979/80 geführt. Die hohe Abhängigkeit Deutschlands von Energielieferungen aus Russland, insbesondere von Erdgas, hat die ohnehin schon angespannte Versorgungslage weiter verschärft. Zugleich zeigt sich, dass der bisherige Rechtsrahmen den Herausforderungen der derzeitigen Krise nicht gewachsen ist. Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Marktakteuren oder Betreibern kritischer Infrastruktur, etwa Betreiber von LNG-Anlagen oder Gasspeichern, waren im EnSiG bislang nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Bundesregierung stützte die Anordnung der Treuhandverwaltung über die Gazprom Germania GmbH auf eine Regelung des Außenwirtschaftsgesetzes.

Mit der vom Bundestag nun beschlossenen Änderung des EnSiG werden bereits bestehende Verordnungsermächtigungen präzisiert und ergänzt sowie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten geschaffen. Zugleich werden Bestimmungen zur Durchführung europarechtlicher Regelungen zur Sicherung der Gasversorgung und zur Solidarität im Krisenfall, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 2017/1938, neu geschaffen. Das Änderungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, mit der jedoch zeitnah gerechnet wird.

Umfangreiche neue Regelungen und Handlungsmöglichkeiten

Durch das vom Bundestag beschlossene Änderungsgesetz wird eine Reihe neuer Befugnisse und Regelungen geschaffen. Im Fokus steht dabei die Reform des Energiesicherungsgesetzes:

  • Es werden Regelungen zur Durchführung des europäischen Solidaritätsmechanismus nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 geschaffen (§ 2a EnSiG-E). So wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesregierung die Instrumente des EnSiG nutzen kann, um einer Verpflichtung Deutschlands zur Lieferung von Gas an andere EU-Mitgliedsstaaten nachzukommen. Umgekehrt wird geregelt, dass sich Deutschland unter dem Solidaritätsmechanismus Gas aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beschaffen kann. 
  • Mit der Errichtung einer digitalen Plattform für Erdgas (§ 2b EnSiG-E) soll die Datengrundlage über die Verwendung von Erdgas verbessert werden, um im Krisenfall Reduktionspotenziale besser erkennen und Abschaltungen anordnen zu können. Gashändler, Infrastrukturbetreiber sowie Großverbraucher sollen durch eine Änderung der sog. Gassicherungsverordnung verpflichtet werden, sich auf der noch zu schaffenden Plattform zu registrieren und bestimmte Angaben (z.B. Unternehmensdaten, Gasmengen und Preise) zu hinterlegen.
  • Es wird die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung für Unternehmen geschaffen, die kritische Infrastruktur im Energiesektor betreiben. Die Treuhandverwaltung kann insbesondere angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Unternehmen seinen Aufgaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht mehr ausreichend nachkommt. Insbesondere können die Stimmrechte der Gesellschafter vorübergehend suspendiert oder auf eine Stelle des Bundes übertragen werden, Weisungen an die Geschäftsführung erteilt sowie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis derselben beschränkt werden (§ 17 EnSiG-E). Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen, sie kann aber, auch mehrfach, um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für eine Treuhandverwaltung weiter vorliegen. Als Ultima Ratio soll künftig auch die Enteignung von Anteilen an solchen Unternehmen möglich sein (§§ 18 ff. EnSiG-E). Für die Enteignung soll eine Entschädigung geleistet werden; eine Entschädigung kann aber nur verlangen, wer sich auf das Eigentumsgrundrecht des Grundgesetzes berufen kann (§ 21 Abs. 1 EnSiG-E). Der Bundestag ist am Erlass von Rechtsverordnungen zum Enteignungsverfahren zu beteiligen, nicht aber an einzelnen Enteignungsakten (§ 23 EnSiG-E).
  • Es wird eine Regelung zur Preisanpassung für den Fall aufgenommen, dass nach dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die sog. Alarmstufe oder sog. Notfallstufe ausgerufen wurde – als weitere Eskalationsstufe gegenüber der gegenwärtig bereits ausgerufenen sog. Frühwarnstufe –, und dass die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt hat. Hiermit soll Fallkonstellationen begegnet werden, in denen Gaslieferungen nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden und Importeure oder weitere Akteure entlang der Lieferkette daher auf teure Ersatzbeschaffungen angewiesen sind, um ihren Lieferverpflichtungen nachkommen zu können. Alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette sollen in diesem Fall berechtigt sein, die Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen (§ 24 EnSiG-E). Diese Regelung soll eine finanzielle Schieflage der Importeure verhindern, die kaskadenartige Auswirkungen auf den gesamten Markt haben könnte. Im parlamentarischen Verfahren wurde die Regelung noch insofern präzisiert, dass die Preisanpassung die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung nicht überschreiten darf. Zudem haben die Abnehmer alle zwei Monate einen Anspruch auf Überprüfung und  gegebenenfalls Anpassung des vertraglichen Preises auf ein "angemessenes Niveau". Fällt die festgestellte Gasmangellage weg, ist der Preis unverzüglich auf ein solches Niveau abzusenken.

Neben dem Energiesicherungsgesetz wird auch das Energiewirtschaftsgesetz ("EnWG") an drei Stellen ergänzt:

  • Die Bundesnetzagentur ("BNetzA") wird ermächtigt, den Einsatz von sog. kritischen Komponenten im Energiesektor zu untersagen (§ 11 Abs. 1g EnWG-E). Dies sind IT-Produkte, die in kritischen Infrastrukturen des Energiesektors zum Einsatz kommen und deren Störung oder Ausfall zu Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit und zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen kann.
  • Die BNetzA soll durch Festlegungen oder Genehmigungen die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen regeln können (§ 26 EnWG-E). Dies umfasst insbesondere auch die Bedingungen, unter denen ein Betreiber Dritten Zugang zu seiner LNG-Anlage gewähren muss. 
  • Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern soll künftig anzeige- and genehmigungspflichtig sein (§ 35h EnWG-E). Beabsichtigt der Betreiber einer Gasspeicheranlage diese außer Betrieb zu nehmen, soll er dies künftig zwölf Monate im Voraus anzeigen und entsprechend begründen. Wird die Genehmigung zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit Deutschlands oder der Europäischen Union versagt, soll der Betreiber zum Weiterbetrieb des Gasspeichers verpflichtet bleiben. Kann er den Weiterbetrieb nicht gewährleisten, wird die BNetzA ermächtigt, durch entsprechende Maßnahmen den Weiterbetrieb sicherzustellen.

Fazit

Mit der Novelle des EnSiG wird die Bundesregierung für eine weitere Verschärfung der Lage auf den Energiemärkten mit weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten ausgestattet. Besondere Bedeutung haben insoweit die Anordnung der staatlichen Treuhandverwaltung oder gar Enteignung von Betreibern kritischer Energieinfrastruktur, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das betreffende Unternehmen seine gemeinwohldienlichen Aufgaben im Energiesektor nicht mehr erfüllen wird. Hiervon erfasst werden Fälle, in denen inländische Tochterunternehmen von ausländischen Muttergesellschaften "aufgegeben" werden (wie im Fall der Gazprom Germania GmbH); die Maßnahmen sind jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. Die neuen Eingriffsbefugnisse bestehen vielmehr unabhängig vom Sitz der betroffenen Gesellschaft oder deren Gesellschaftern und sind allein darauf gerichtet, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.

Die Treuhandverwaltung oder Enteignung kann auch für Geschäftspartner der betroffenen Unternehmen vorteilhaft sein. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch den deutschen Staat verhindert eine Insolvenz des Unternehmens und gewährleistet die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten. Zugleich wird etwaigen ausländischen Anteilseignern zumindest vorübergehend der Einfluss auf ihre deutschen Unternehmen und deren Vermögen entzogen. Geschäftspartner sind somit nicht aus eigenen sanktionsrechtlichen Pflichten gezwungen, ihre Geschäftsbeziehung mit den betroffenen deutschen Gesellschaften unmittelbar zu beenden. Mit Auslaufen der Treuhandverwaltung erlangen die Anteilseigner jedoch die Kontrolle über die betroffenen Unternehmen vollständig zurück, sodass etwa die Wirkung bestimmter Sanktionen wieder aufleben könnte. 

Anders liegt es im Fall einer Enteignung: Die betroffenen Unternehmen erhalten mit dem deutschen Staat vorübergehend einen neuen Eigentümer. Dies kann entsprechende Folgen für bestehende Vertragsverhältnisse nach sich ziehen, etwa mit Blick auf sog. Change of Control-Klauseln und damit verbundene Kündigungsrechte. Unternehmen, deren Anteile enteignet werden, sollen letztlich aber wieder privatisiert werden, wie das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Es lohnt sich, bereits jetzt im Rahmen eines Vertragsmanagement die geplanten Änderungen eng zu "monitoren".
 

 

 

verfasst von: Dr. Tobias Faber, Dr. Stefan Schröder, Tina Schantz, LL.M.

 

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