OLG Frankfurt a. M. zum Influencer-Marketing: Werbekennzeichnung in Social-Media-Posts

Social-Media-Plattformen haben in den vergangenen Jahren auf dem Gebiet des Online-Marketings erheblich an Bedeutung gewonnen und für umstrittene Rechtsfragen gesorgt. Der BGH griff diese zuletzt in einer Reihe von Entscheidungen zum Thema Influencer-Marketing auf und formulierte konkrete Voraussetzungen zu den Anforderungen der Werbekennzeichnung in Social-Media-Posts. Nun entschied das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 19.05.2022 – 6 U 56/21) ebenfalls zu Fragen der Werbekennzeichnung auf Internetplattformen und orientierte sich an der BGH-Rechtsprechung. Für Influencer und andere Beteiligte der Branche dürfte sich aus dieser Entwicklung ein zunehmend konkretisierter Rechtsrahmen ergeben.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Verlegerin von Print- und Onlinezeitschriften und bietet Werbung gegen Entgelt an. Sie verfügt zudem über ein Nutzerprofil auf der Internetplattform Instagram. Die Beklagte ist Influencerin und betreibt auf Instagram ein Nutzerprofil mit einer Reichweite von ca. einer halben Millionen Followern. Streitgegenstand waren Posts der Beklagten, auf denen sie ein Bündel E-Books im Wert von 1.300 € präsentierte, die sich mit veganer Ernährung befassten und die ihr von dem Anbieter der E-Books kostenfrei zur Verfügung gestellt worden waren. Eine unmittelbare finanzielle Gegenleistung erhielt die Beklagte nicht. Die Accounts des Drittunternehmens verlinkte sie durch das Setzen sog. „Tap Tags“, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Sie wurde durch das Landgericht Frankfurt a. M. verurteilt, die streitgegenständlichen Posts zu unterlassen. Die Berufung der Beklagten wies das OLG Frankfurt a. M. mit seinem Urteil zurück.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Es wies zunächst die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch die Klägerin nach § 8c Abs. 2 UWG zurück. Im Zusammenhang mit der in den Abmahnschreiben der Klägerin behaupteten Höhe des Gegenstandswertes (100.000 €) hob das Gericht insbesondere hervor, dass dieses aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit von reichweitestarken Influencern nicht unverhältnismäßig sei.

Zudem nahm es eine geschäftliche Handlung zu Gunsten der Beklagten sowie des Drittunternehmens an. Die geschäftliche Handlung zu Gunsten des Drittunternehmens begründete das OLG damit, dass der Post als „prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ einzuordnen sei, da dieser keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Produkten enthalten habe. Auch die Angabe des Original-Preises der Produkte und der Hinweis auf einen Rabatt gehe in die Richtung einer „klassischen Produktwerbung“.

Das Gericht sah in der Förderung des Drittunternehmens durch den Post eine unlautere Geschäftshandlung nach § 5a Abs. 6 UWG (welcher seit Mai 2022 in § 5a Abs. 4 S. 1 UWG n.F. geregelt ist). Denn für den Durchschnittsverbraucher sei die kommerzielle Kommunikation zwischen der Beklagten und dem Drittunternehmen nicht erkennbar, weshalb die unterlassene Kenntlichmachung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 22 Abs. 1 S. 1 MStV verstoße. Soweit die Beklagte mit dem Post jedoch ihr eigenes Unternehmen fördere, liege keine Unlauterkeit vor. Denn in diesem Verhältnis könne der Besucher des Accounts erkennen, dass die Beklagte in ihrer Tätigkeit als Influencerin die Produkte zur Wertsteigerung ihres Images und damit zu kommerziellen Zwecken gepostet habe.

Fazit

Das OLG orientiert sich bei der Beurteilung der geschäftlichen Handlung sowie der Frage der Unlauterkeit an der Influencer-Rechtsprechung des BGH (vgl. unseren Beitrag zur Influencer-Rechtsprechung). Nachdem auf diesem Gebiet lange Zeit rechtliche Unsicherheit bestanden hatte, scheint sich nun eine einheitliche Rechtsprechungspraxis zu entwickeln, die den Betroffenen mehr Sicherheit verschaffen dürfte. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich der kürzlich in Kraft getretene § 5a Abs. 4 UWG n.F. auf das Online-Marketing auswirken wird. Dieser enthält nunmehr eine Vorschrift zur kommerziellen Kommunikation sowie eine widerlegbare Vermutungsregelung zu Lasten der geschäftlich handelnden Person. Die Thematik wird damit auch künftig nicht an Aktualität verlieren.

Verfasst von Yvonne Draheim und Efe Koekel.

 

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