Update zum Transparenzregister: Ende der letzten Übergangsfrist zum 31. Dezember 2022 und Neuigkeiten vom EuGH

Durch das Transparenzregister- und Finanzmarktinformationsgesetz (TraFinG) wurden im Zuge der Umwandlung des Transparenzregisters von einem Auffang- zu einem Vollregister Übergangsfristen für nun meldepflichtige Rechtseinheiten implementiert. Für eine Vielzahl von Rechtseinheiten sind diese Fristen bereits verstrichen. Die letzte Frist für „alle anderen Fälle“ läuft nun mit Ende diesen Jahres aus. Hiervon sind insbesondere eingetragene Personenhandelsgesellschaften, wie die KG und somit auch die GmbH & Co. KG betroffen. Darüber hinaus gibt es Neuigkeiten vom EuGH: Mit Urteil vom 22. November 2022 erklärte der EuGH die Regelung der 5. Geldwäscherichtline für unwirksam, wonach eine Einsichtnahme in die gemeldeten Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten für alle Mitglieder der Öffentlichkeit möglich ist. Dieser Beitrag richtet seinen Fokus auf Besonderheiten für die Personengesellschaften in der Meldepraxis und ordnet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ein.

Rückblick: Umwandlung zum Vollregister und Abschaffung der Mitteilungsfiktion

In den letzten Jahren wurde insbesondere durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz aufgrund der Geldwäsche-Richtlinie 2015/839 das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister umgewandelt. Durch diese Umwandlung haben alle mitteilungspflichtigen Gesellschaften nunmehr nicht nur ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, sondern auch an das Transparenzregister aktiv zu melden. Damit sollen sich die wirtschaftlich Berechtigten nahezu aller Rechtsträger unmittelbar aus dem Transparenzregister ergeben. Lediglich für eingetragene Vereine besteht eine Erleichterung: Für diese Körperschaften nimmt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister eigenständig vor.

Zweck des Transparenzregisters ist es, Aufschluss über den oder die wirtschaftlich Berechtigten von meldepflichtigen Rechtseinheiten zu geben. Meldepflichtig sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Aufgrund der zuvor geltenden Meldefiktion, reichte ein Verweis bezüglich der Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten auf andere Register aus. "Aufgefangen" wurden damit nur jene Rechtsträger, bei denen dies nicht der Fall war. Mit den bis dato im deutschen Transparenzregister enthaltenen Datensätzen, war daher ein der EU-Geldwäscherichtlinie entsprechender länderübergreifender Informationsaustausch in der Europäischen Union nicht möglich.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Beitrag vom 14. Juni 2021 (https://www.engage.hoganlovells.com/knowledgeservices/news/update-zum-transparenzregister-erweiterte-meldepflicht-fur-viele-unternehmen).

Ende der Übergangsfrist für Erstmeldungen eingetragener Personengesellschaften

Der Gesetzgeber hat im TraFinG Übergangsfristen bzgl. der für bestimmte Rechtseinheiten erstmalig anstehenden Meldung zum Transparenzregister gewährt. Unternehmen, die zuvor unter die Mitteilungsfiktionen des § 20 GwG fielen, mussten bzw. müssen den Mitteilungspflichten je nach Rechtsform spätestens zwischen dem 31. März 2022 und dem 31. Dezember 2022 nachkommen. Seit dem 1. August 2021 neugegründete Rechtseinheiten unterfielen unmittelbar der Meldepflicht. Nachdem bereits die ersten beiden Übergangsfristen – etwa für AG und GmbH – abgelaufen sind, ist nun auch bis zum 31. Dezember 2022 in allen anderen Fällen die erstmalige Meldung vorzunehmen. Zuständig für die Meldung ist das jeweilige Leitungsorgan als gesetzlicher Vertreter.

Das baldige Ende der letzten Übergangsfrist stellt insbesondere eingetragene Personengesellschaften vor akuten Handlungsbedarf. Für alle meldepflichtigen Gesellschaften, wie etwa einer GmbH & Co. KG, bei der sich tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten nicht ermitteln lassen, ist gleichwohl eine Eintragung zu tätigen. Anstelle eines tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigten, gelten in diesem Fall die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als fiktive wirtschaftlich Berechtigte der KG. Diese sind demnach bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu melden. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass unabhängig davon, ob bereits eine Meldung für die Komplementär-GmbH – für welche die Übergangsfrist zum 30. Juni 2022 endete – getätigt wurde, auch die KG meldeverpflichtet ist. Die Meldeverpflichtung besteht nach dem GwG ausnahmslos für beide Gesellschaften.

§ 20 GwG verpflichtet die Rechtseinheiten darüber hinaus nicht nur zur (erstmaligen) Meldung, sondern auch dazu, die von ihnen gemeldeten Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten aktuell zu halten. Dabei trifft die wirtschaftlich Berechtigten eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung, die zur Meldung notwendigen Informationen bereitzustellen. Etwaige Änderungen in den Informationen sind der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflichten sind auch von nach dem GwG meldepflichtigen ausländischen Vereinigung zu beachten. 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Meldepflichtige Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie sämtliche Staatsangehörigkeiten. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG sieht bislang vor, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister nicht nur relevanten Behörden und weiteren Verpflichteten im Sinne des GwG, sondern insbesondere auch der Öffentlichkeit gestattet ist. 

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der freie Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten in nationalen Transparenzregistern gegen EU-Grundrechte verstößt. Die Entscheidung betrifft ein nach Maßgabe der 4./5. Geldwäsche-Richtlinie erlassenes Luxemburger Gesetz zur Errichtung eines Luxemburger Transparenzregisters. Den einschlägigen Artikel der Richtline hat der Europäische Gerichtshof für ungültig erklärt. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister bis auf Weiteres nicht beschieden werden.

Vergleichbar zu der in Deutschland geltenden Rechtslage, sind auch zum Luxemburger Transparenzregister Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten der in Luxemburg registrierten Gesellschaften zu melden. Auch dort sind die Informationen für die Öffentlichkeit über das Internet einsehbar. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, stellt der freie Zugang der Öffentlichkeit einen schwerwiegenden, nicht erforderlichen und unverhältnismäßigen Eingriff in die in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten dar. Ein effektiver Schutz der Betroffenen ist aufgrund der Möglichkeiten der Speicherung und Verbreitung im Internet praktisch unmöglich.

In Deutschland besteht für den wirtschaftlich Berechtigten gem. § 23 Abs. 2 GwG jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen, um seine persönlichen Daten zu schützen. Die Einsichtnahme ist dann nur noch bestimmten Behörden und Verpflichteten im Sinne des GwG im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten möglich. Voraussetzung für die Beschränkung ist, dass der öffentlichen Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten – beispielsweise die begründete Befürchtung schwerer Straftaten – entgegenstehen.

Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in welchem dieser Bezug auf Art. 30 Abs. 5 der 4. Geldwäscherichtlinie genommen hat, wird jedoch auch eine Rückkehr des Gesetzgebers zur Fassung des § 23 GwG vor der Novellierung durch das TraFinG denkbar. Dieser hatte die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit an ein berechtigtes Interesse geknüpft. § 23 GwG a.F. entspricht damit der Regelung des Art. 30 Abs. 5 der 4. Geldwäscherichtlinie. Eine Rückkehr zu § 23 GwG a.F. würde den Schutz der Interessen der wirtschaftlich Berechtigten umfassender gestalten, da nicht mehr diese ihr Schutzinteresse, sondern die die Einsicht verlangenden Mitglieder der Öffentlichkeit ihr Einsichtnahmeinteresse positiv darlegen müssten. Dies würde zugleich auch eine Entlastung der betroffenen Personen von den zuletzt stetig zunehmenden Transparenzanforderungen bedeuten.

Fazit

Die meldepflichtigen Rechtseinheiten sind dafür verantwortlich, dass die übermittelten Daten richtig und aktuell sind. Die vereinigungsinterne Pflicht trifft dabei wiederum die wirtschaftlich Berechtigten. Der gesamte Meldeprozess ist nicht ohne Fallstricke für die betroffenen Unternehmen.

Unter Beachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs sind weitere Anpassungen bezogen auf die Einsichtnahmemöglichkeiten und den Schutz der wirtschaftlich Berechtigten zu erwarten.

Mit Blick auf den baldigen Ablauf der letzten Übergangsfrist, empfiehlt es sich für die betroffenen Rechtseinheiten und damit insbesondere für eingetragene Personenhandelsgesellschaften, ihre bisherige Meldepraxis zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zur Meldung zum Transparenzregister umzusetzen. Durch eine reibungslose Meldepraxis können schließlich Bußgelder und eine mögliche Haftung der Unternehmensführung vermieden werden. Es bietet sich sodann auch gerade in diesem Kontext an, entsprechende Dokumentations- und Speicherprozesse bzgl. des Meldeverfahrens zu implementieren.

 

 

Verfasst von Alexander Koch und Gesa Unland-Miramov.

 

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