Weitere Entlastungen für Mitarbeitende und Unternehmen durch das dritte Entlastungspaket

Am 3. September 2022 hat der Koalitionsausschuss ein 3. Entlastungspaket zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen angekündigt, das auch Maßnahmen für Arbeitnehmer*innen enthält. Das betrifft insbesondere die Steuer- und Sozialversicherungsabgabenfreiheit für die Zahlung von Inflationsprämien bis zu EUR 3.000 und die dauerhafte Beibehaltung der Homeoffice-Pauschale.

Die Energiepreise sind sprunghaft gestiegen und die Inflationsrate lag im August bei +7,9% und es wird erwartet, dass sie im September die Marke von 10% erreicht. Die Koalition hat sich daher auf ein umfassendes Drittes Entlastungspaket verständigt, dass bis zu EUR 65 Mrd. kosten soll. Die weiteren Abstimmungen, insbesondere mit den Bundesländern, dauern noch an und erste Gesetzesentwürfe sind in Arbeit.

Inflationsprämie

Prämien, die im Zusammenhang mit den Preissteigerungen stehen und bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden, sollen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei sein. An den Nachweis des Zusammenhangs der Zahlungen mit den Preissteigerungen sollen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es soll bereits genügen, wenn in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich gemacht wird, dass die Leistung im Zusammenhang mit den Preissteigerungen erfolgt. Voraussetzung ist aber jeweils, dass die Leistungen zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung gezahlt wird. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen (z.B. zugesagte Sonderzahlungen, Weihnachts- oder Urlaubsgelder) in eine steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Inflationsprämie ist daher nicht möglich.

Die Zahlung einer Inflationsprämie kann für Unternehmen gleichwohl interessant sein. Als Einmalzahlung belastet sie nicht dauerhaft die Personalkosten. Durch die Begünstigung bei der Einkommensteuer und der Sozialversicherung kommen die Zahlungen ungeschmälert bei den Mitarbeitenden an. Arbeitgeberpräsident Dulger hat aber bereits im Handelsblatt vor zu hohen Erwartungen gewarnt. Denn nicht nur die privaten Haushalte, sondern auch viele Unternehmen sind von den massiven Preissteigerungen betroffen und können sich die Zahlung von Inflationsprämien schlicht nicht leisten.

Homeoffice-Pauschale

Sehr zu begrüßen ist, dass die Homeoffice-Pauschale zu einem dauerhaften Instrument werden soll. Hiernach können pro Homeoffice-Tag EUR 5 und maximal EUR 600 pro Jahr als Werbungskosten angesetzt werden (§§ 9 Abs. 5 S. 1, 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG). Allerdings wird diese Pauschale nicht für alle Mitarbeitenden wirksam, weil sie in den auf EUR 1.200 angehobenen Arbeitnehmerpauschbetrag eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird.

Die Homeoffice-Pauschale soll weiter verbessert werden. Details hierzu sind aber noch nicht bekannt.

Midijob-Grenze

Die Grenze für die Minijobber wurde bereits auf EUR 520 pro Monat angehoben. In diesem Zuge war auch die Grenze für die Midijobber auf EUR 1.600 erhöht worden. Das Einkommen aus einem Midijob ist zwar nicht sozialversicherungsabgabenfrei. Die Beitrage sind aber stark reduziert. Zum 1. Januar 2023 soll die Grenze für Midijobber weiter auf EUR 2.000 angehoben werden.

Verlängerung der Sonderregelung für das Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen über den 30. September 2022 verlängert werden. Eine Verlängerung ist bereits bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt. Allerdings betrifft das nur bestimmte Zugangsvoraussetzungen. Es müssen nur mindestens zehn Prozent statt einem Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein und Beschäftigte müssen vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld keine Minusstunden aufbauen.

Es bleibt aber offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die ihre Produktion wegen der massiv gestiegenen Energiepreise zeitweilig aussetzen und ihre Mitarbeitenden in Kurzarbeit schicken wollen, Kurzarbeitergeld beanspruchen können. Auf die Frage, ob Kurzarbeitergeld aufgrund erhöhter Energiepreise und einer deswegen beabsichtigten Reduktion der Produktion gewährt werden kann, antwortet die Bundesagentur für Arbeit: „Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich.“ Für die Unternehmen wäre eine Aussage im Entlastungspaket hilfreich, dass sie auch in diesen Fällen zur Überbrückung Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können.

Fazit

Für die Mitarbeitenden halten sich die Entlastungen in Grenzen. Am meisten werden die Mitarbeitenden der Unternehmen profitieren, die sich eine Inflationsprämie leisten können. Viele Unternehmen werden aber abwarten, wie die Entwicklung der Tariflöhne und des Vergütungsniveaus ist und ob sie neben den erheblichen Preissteigerungen zusätzliche Einmalzahlungen verkraften können. Energieintensive Produktionsbetriebe werden sich zusätzliche Zahlungen schlicht nicht leisten können. Für sie wären Aussagen hilfreicher gewesen, dass sie auch in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, wenn sie temporär ihren Betrieb einstellen.

 

 

Verfasst von: Dr. Lars Mohnke

 

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