Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Anpassung der Grenzwerte für die Sozialversicherung vorgelegt. Nachdem die Werte in den vergangenen Jahren stetig angestiegen sind, bleiben die Werte für 2022 relativ unverändert. Teilweise werden die Werte sogar etwas reduziert. Grund hierfür ist die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. 2020 sind die Bruttolöhne im Bundesgebiet um 0,15 % und in den alten Bundesländern um 0,34 % gesunken.
Daraus resultiert, dass beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Westen Deutschlands von 7.100 €/Monat (2021) auf 7.050 €/Monat (2022) sinkt. Im Osten steigt sie auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Auf Basis des Entwurfs stellen sich die maßgeblichen Grenzwerte für das Jahr 2022 wie folgt dar:
West
Ost
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung
7.050,00 €
84.600,00 €
6.750,00 €
81.000,00 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung
8.650,00 €
103.800,00 €
8.350,00 €
100.200,00 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
5.362,50 €
64.350,00 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
4.837,50 €
58.050,00 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.290,00 €*
39.480,00 €*
3.150,00 €
37.800,00 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung
38.901,00 €
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Es wird erwartet, dass das Bundeskabinett den Entwurf in Kürze verabschiedet. Nach erforderlicher Zustimmung des Bundesrats treten die neuen Grenzwerte ab 1. Januar 2022 in Kraft.
Verfasst von: Lars Mohnke und Christina Zweck.
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