Brennstoff-Emissionshandel: Carbon Leakage-Verordnung verabschiedet

Nach langem Vorlauf und mehrfachen Verschiebungen hat die Bundesregierung am 31. März 2021 die sog. Carbon Leakage-Verordnung beschlossen. Die Verordnung hat das Ziel, bestimmte vom nationalen Brennstoffemissionshandel betroffene Unternehmen finanziell zu entlasten und so einem Abwandern dieser Unternehmen ins Ausland vorzubeugen.

Das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) tritt seit Beginn des Jahres 2021 neben den bereits seit 2005 bestehenden EU-Emissionshandel. Während dieser insbesondere große, industrielle Anlagen und Stromkraftwerke betrifft, ist durch das BEHG ein verwandtes System der CO2-Bepreisung insbesondere für die Sektoren Wärme und Verkehr geschaffen worden. Dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen alle sog. Inverkehrbringer von Brennstoffen wie Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssig- und Erdgas, soweit die jeweiligen Emissionen nicht bereits vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Mit einer ersten Novelle zum BEHG im Oktober 2020 wurde der Zertifikatspreis pro ausgestoßener Tonne CO2 auf 25 € festgesetzt. Dieser Preis steigt schrittweise bis auf ein Niveau von 55 € (vgl. dazu unseren vorherigen Blogbeitrag).

Die damit einhergehende Zusatzbelastung bestimmter betroffener Unternehmen soll durch die Carbon Leakage-Verordnung teilweise abgeschwächt werden, ohne gleichzeitig die mit dem BEHG verfolgten Klimaschutzziele zu kompromittieren. Auf diesem schmalen Grat zwischen der gewollten Verteuerung des Einsatzes fossiler Brennstoffe einerseits und der Vermeidung ungewollter Abwanderung betroffener Unternehmen ins Ausland andererseits beinhaltet die vom Bundeskabinett am 31. März 2021 beschlossene Verordnung (welche formell noch der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag bedarf) einen Mechanismus, der unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche betroffener Unternehmen auf Kompensationszahlungen vorsieht. (Gerade angesichts dieses Mechanismus bedarf die Carbon Leakage-Verordnung auch noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.)

Voraussetzung für die Erlangung einer Kompensationszahlung ist einerseits die Zugehörigkeit eines Unternehmens (oder zumindest eines selbständigen Unternehmensteils) zu einem bestimmten Wirtschaftszweig. Darüber hinaus muss das Unternehmen bestimmte Gegenleistungen in Form von Investitionen in klimafreundliche Maßnahmen erbringen.

Bei der Sektorberechtigung hat die Bundesregierung einen zweigleisigen Ansatz gewählt. Berechtigt sind zunächst Unternehmen aus Wirtschaftssektoren oder Teilsektoren, bei denen auch auf der Ebene des EU-Emissionshandels ein erhebliches Carbon Leakage-Risiko anerkannt wird (welches im Rahmen des EU-Emissionshandels durch die Bereitstellung kostenloser Emissionszertifikate kompensiert wird). Die Liste der im EU-Emissionshandel berechtigten Sektoren basiert insbesondere auf quantitativen Kriterien, wobei vor allem die Handels- sowie Emissionsintensität der jeweiligen (Teil-)Sektoren und das daraus abgeleitete Carbon Leakage-Risiko maßgeblich sind. Diese Liste, welche neben vielen weiteren beispielsweise die Sektoren „Mineralölverarbeitung“, „Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen“, „Herstellung von Industriegasen“ sowie diverse Prozesse der chemischen Industrie nennt, hat die Bundesregierung unter nur minimalen Abweichungen für den nationalen Regelungsrahmen übernommen. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass auf Antrag durch Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessenverbände weitere Sektoren nachträglich in die Liste der berechtigten Sektoren aufgenommen werden können, worüber das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit weiteren Ministerien im Einzelfall zu entscheiden hat.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Kompensationszahlung ist die Erbringung von „Gegenleistungen“, welche insbesondere Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen beinhalten. Spätestens ab 2023 müssen die Unternehmen (mit gewissen Erleichterungen für kleinere Unternehmen) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben, welches u.a. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und deren wirtschaftliche Durchführbarkeit nach bestimmten in der Verordnung näher definierten Kriterien identifiziert. Um Kompensationszahlungen erlangen zu können, müssen Unternehmen zudem ab 2023 mindestens 50% und ab 2025 sogar 80% des gewährten Betrags aus dem Vorjahr in entsprechend identifizierte Energieeffizienzmaßnahmen investieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für ein Abrechnungsjahr im Rahmen des verpflichtenden Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz identifiziert wurden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf die Zahlungen auch ohne entsprechende Investitionen. Unter gewissen weiteren Voraussetzungen kann schließlich alternativ in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investiert werden.

Die Höhe der zu gewährenden Kompensationszahlungen ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate sowie dem sog. Kompensationsgrad. Der Kompensationsgrad, der für die einzelnen Sektoren in der Verordnung definiert wird, bewegt sich dabei je nach (Teil-)Sektor zwischen 65% und 95%. Er findet ab dem Abrechnungsjahr 2023 allerdings nur Anwendung, wenn ein bestimmter Schwellenwert hinsichtlich der Emissionsintensität (d.h. der Menge von emittiertem Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung) überschritten wird. Unterschreitet ein antragstellendes Unternehmen den maßgeblichen  Schwellenwert, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 stets 60 %.

Angesichts der durch die Verordnung in Aussicht gestellten, teilweise erheblichen Entlastungen der vom nationalen Brennstoffemissionshandel betroffenen Unternehmen sollten diese genau prüfen, ob Ansprüche auf Kompensationszahlungen nach der Carbon Leakage-Verordnung für sie in Betracht kommen. Die entsprechenden Anträge können beim Umweltbundesamt mit Beginn desjenigen Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, für welches die Kompensationszahlungen beantragt werden.

Geschrieben von Stefan Schröder und Finn Poll-Wolbeck.

 

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