Das neue amtliche Nichtigkeitsverfahren wegen des Bestehens älterer Rechte (Ausblick)

Das Jahr 2020 bringt bedeutende Änderungen im Bereich der markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) mit sich. Zum 1. Mai 2020 wird es erstmals ein amtliches Verfallsverfahren sowie ein Nichtigkeitsverfahren wegen des Bestehens älterer Rechte geben, in denen das Amt auch die materielle Prüfung und Entscheidung vornimmt. Einen Ausblick auf das letztgenannte Verfahren soll dieser Beitrag geben.

Einführung

Mit der noch in dieser Jahreshälfte in Kraft tretenden Änderung durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) können zusätzlich zu dem bisher möglichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse auch relative Nichtigkeitsgründe (ältere Rechte) nicht mehr nur vor den Zivilgerichten, sondern auch vor dem DPMA - und in zweiter Instanz vor dem Bundespatentgericht (BPatG), geltend gemacht werden.

Zugleich bleiben aber die Zivilgerichte parallel für die Geltendmachung älterer Rechte zuständig. Es besteht ein Wahlrecht, ob ein Antrag beim DPMA gestellt oder vor einem ordentlichen Gericht geklagt wird. Die neugefassten § 53 und § 55 Abs. 1 MarkenG schließen eine parallele Doppelbefassung durch Zivilgerichte und DPMA / BPatG aus.

Alte Rechtslage

Vor der in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderung konnten Inhaber älterer Rechte diese vor dem DPMA nur im Wege des Widerspruchsverfahrens geltend machen. Sonst stand ihnen nur die Möglichkeit der Klage vor den Zivilgerichten zur Verfügung.

Ablauf des neuen Verfahrens

Nach der Neuregelung wird es zukünftig ein amtliches "Hauptverfahren" mit materieller Prüfung geben. Vorgeschaltet ist ein Formalverfahren, d.h. auf den Löschungsantrag ist zunächst ein Widerspruch des Markeninhabers erforderlich, bevor das Verfahren mit materieller Prüfung durchgeführt wird. Ohne Widerspruch erklärt das DPMA die Nichtigkeit und löscht die Eintragung ohne Prüfung.

Ein etwaiges amtliches Widerspruchsverfahren steht der Statthaftigkeit eines Nichtigkeitsantrags, der auf dasselbe ältere Recht gestützt ist, nicht entgegen. Nur Nichtigkeitsklagen vor dem Zivilgericht und Anträge auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte vor dem DPMA schließen einander aus, wenn sie denselben Streitgegenstand betreffen. Anders als im Widerspruchsverfahren entscheidet über den Nichtigkeitsantrag nicht die Markenstelle, sondern die Markenabteilung in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des DPMA. Folglich gibt es kein Erinnerungsverfahren.

Einrede der Nichtbenutzung

Anlass zu kontroversen Diskussionen dürfte weiterhin die in § 53 Abs. 6 MarkenG n.F. geregelte Einrede der Nichtbenutzung geben. Während im Widerspruchsverfahren durch das MaMoG der "wandernde" Benutzungszeitraum für Widersprüche, die ab dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind, entfallen ist, sind im Nichtigkeitsverfahren wegen des Bestehens älterer Rechte unterschiedliche Zeiträume für die Benutzung maßgeblich. Wenn nämlich die Benutzungsschonfrist erst im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens, also nach Antragstellung, abläuft, hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung rechtserhaltend benutzt worden ist. Diese Regelung sieht die Literatur zum Teil als mit der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden EU-Markenrechtsrichtlinie unvereinbar an.

Kosten

Die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens tragen die Beteiligten vor dem DPMA und dem BPatG grundsätzlich selbst; nur ausnahmsweise können aus Billigkeitsgründen einem der Beteiligten die Kosten auferlegt werden. Die amtliche Festgebühr für das Nichtigkeitsverfahren beträgt 400 €, wobei sich die Gebühr bei mehreren Zeichen, die als ältere Rechte geltend gemacht werden, um jeweils 100 € erhöht. Die Beschwerdegebühr beträgt 500 €.

Ausblick

Das neue amtliche Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte dient mithin als (echte) Alternative zur Klage vor den Zivilgerichten und als ergänzende Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung zum Widerspruchsverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Amtsverfahren gegenüber der Möglichkeit der Zivilklage wird behaupten können. Ebenso ist noch unklar, ob auch bei einer inhaltlichen Überschneidung von Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Inhaber älterer Rechte wie bisher das Widerspruchsverfahren nutzen werden. Insoweit dürfte neben den unterschiedlichen Kosten der Verfahren auch die Tatsache eine Rolle spielen, dass nur das Widerspruchsverfahren die Wahlmöglichkeit bietet, statt der Beschwerde zum BPatG zunächst Erinnerung einzulegen und somit den Beschluss einer weiteren amtsinternen Prüfung unterziehen zu lassen. Der praktischen Umsetzung des neuen amtlichen Verfahrens kann daher mit Spannung entgegengesehen werden.

 

Geschrieben von Yvonne Draheim und Thorben Stark

 

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