Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Januar 2021
Für Gesellschaften, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, ist im Januar 2021 die Insolvenzantragspflicht sowohl im Falle der Zahlungsunfähigkeit als auch im Falle der Überschuldung ausgesetzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfen im Rahmen staatlicher COVID-19-Hilfsprogramme gestellt hat oder antragsberechtigt gewesen wäre. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist hingegen ausgeschlossen, wenn keine Aussicht auf Erlangung von Hilfsgeldern bestand oder diese die Insolvenzreife nicht hätten beseitigen können.
Änderungen bei Eigenverwaltungsverfahren
Wie berichtet, wird der Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren gemäß §§ 270 ff. InsO ab dem 1. Januar 2021 grundsätzlich erschwert. Dies gilt im Kalenderjahr 2021 jedoch nicht für Unternehmen, deren Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird u.a. fingiert, wenn der Schuldner Ende 2019 nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war, 2019 ein positives Ergebnis erzielt hatte und im Jahr 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent zu verzeichnen hatte. Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, kann im Jahr 2021 zudem auch ein bereits zahlungsunfähiges Unternehmen Zugang zum Schutzschirmverfahren erhalten.
Änderungen beim Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Der neugeschaffene SRR ermöglicht die Sanierung eines Unternehmens unter Beteiligung seiner Gläubiger, bevor ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss.
Verglichen mit dem bisherigen Gesetzesentwurf zum SRR wurden zuletzt noch folgende wichtige Änderungen vorgenommen:
Unter dem bisherigen Entwurf konnte das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners einen gegenseitigen nicht beiderseitig vollständig erfüllten Vertrag beenden, sofern der Vertragspartner einem Anpassungs- oder Beendigungsverlangen des Schuldners nicht nachgekommen war. Die Regelung ist vor allem im Bundesrat auf Widerstand gestoßen, sodass sämtliche Regelungen des Gesetzesentwurfs dazu im Ergebnis gestrichen wurden. Die Beendigung von beidseitig nicht vollständig erfüllten Verträgen gegen den Willen des Vertragspartners bleibt damit weiterhin nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich.
Ebenfalls verworfen wurden die Regelungen zur Geschäftsführerhaftung nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Entwurfsregelung, wonach die Geschäftsleitung nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit verpflichtet war, die Interessen der Gläubiger zu wahren, wurde sehr kontrovers diskutiert. Das verabschiedete Gesetz verpflichtet den Geschäftsleiter nun nur noch, die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu betreiben und insoweit die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Zudem werden in der finalen Fassung des Gesetzes die Möglichkeiten von Eingriffen in gruppeninterne Drittsicherheiten durch einen Restrukturierungs- oder einen Insolvenzplan erweitert. Es sollen künftig nicht nur Eingriffe in sog. Upstream-Sicherheiten, sondern vielmehr in alle von verbundenen Unternehmen gestellte Sicherheiten möglich sein.
Soweit der Restrukturierungsplan des Schuldners in die Forderungen aller Gläubiger eingreift, kann das Gericht unter gewissen weiteren Voraussetzungen nun einen Gläubigerbeirat einsetzen. Dieser überwacht und unterstützt den Schuldner bei der Geschäftsführung.
Es ist davon auszugehen, dass das neue Sanierungsrecht – gerade auch im Hinblick auf die tiefgreifenden Folgen der COVID-19-Pandemie – großen Einfluss auf die Restrukturierungspraxis haben wird.