Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 16. März 2022!

Auch Mitarbeitende von Pharma- und Medizintechnikunternehmen sind betroffen

Bereits jetzt sind Pharma- und Medizintechnikunternehmen verpflichtet, den 3G-Status ihrer Mitarbeitenden zu kontrollieren, bevor diese die eigenen oder Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber betreten (§ 28b Abs. 1 IfSG). Besucher*innen bestimmter Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen) bedürfen zudem eines negativen Corona-Tests (§ 28b Abs. 2 IfSG). Diese Regelungen laufen am 19. März 2022 aus.

 

Daneben gilt für alle in bestimmten Einrichtungen tätigen Personen für die Dauer vom 16. März bis 31. Dezember 2022 eine sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat FAQ zu diesem Thema veröffentlicht. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung auch für Mitarbeitende von Pharma- und Medizintechnikunternehmen gelten soll, wenn sie für ihre Tätigkeit entsprechende Einrichtungen betreten. Die wichtigsten Punkte fassen wir wie folgt zusammen:

Wie ist der Anwendungsbereich?

Erfasst werden insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Betreuungseinrichtungen für ältere, behinderte und pflegedürftige Menschen (vollständiger Katalog in § 20a Abs. 1 IfSG).

Es werden nicht nur Mitarbeitende entsprechender Einrichtungen und Unternehmen, sondern sämtliche Personen erfasst, die in solchen Einrichtungen und Unternehmen "tätig" sind. Auf die Art der Beschäftigung soll es nicht ankommen. Es sollen auch Externe erfasst werden, die in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Ausgenommen sein sollen nur Personen, die nur für wenige Minuten entsprechende Gebäude betreten.

Damit gilt die Regelung nach dem Willen des BMG auch für Mitarbeitende von Pharma- und Medizintechnikunternehmen, die sich in entsprechenden Einrichtungen bzw. Unternehmen aufhalten. Das betrifft insbesondere Pharmareferent*innen, Medizinprodukteberater*innen, Mitarbeitende für klinische Studien und Dozent*innen sowie Installateur*innen, Monteur*innen, Techniker*innen von medizinischem Equipment.

Was müssen in entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen tun?

In entsprechenden Einrichtungen/Unternehmen tätige Personen müssen der Leitung einer/s solchen Einrichtung/Unternehmen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine einer Impfung entgegenstehende Kontraindikation vorlegen („Nachweise“). Auch dem Gesundheitsamt müssen entsprechende Nachweise auf Nachfrage vorgelegt werden.

Was müssen entsprechende Einrichtungen und Unternehmen veranlassen?

Sie müssen sich entsprechende Nachweise bis zum 15. März 2022 vorlegen lassen. Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit der Nachweise, muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Dieses kann dann ggü. einzelnen Personen ein Tätigkeits-/Beschäftigungsverbot verhängen.

Personen, die noch nicht tätig sind und ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, dürfen nur dann tätig werden, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben. Eine zusätzliche Entscheidung des Gesundheitsamts über ein Tätigkeits-/Beschäftigungsverbot ist nicht erforderlich.

Für Externe, die nicht regelmäßig bis zum 15. März 2022 (z.B. im Rahmen einer klinischen Studie) tätig waren (z.B. nur unregelmäßige Besuche), ist unklar, ob sie bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises sofort einem Tätigkeits-/Beschäftigungsverbot unterliegen. Jedenfalls sollten sie sich darauf einstellen, dass die Einrichtung/das Unternehmen im Rahmen des Hausrechts Externen nur dann den Zutritt gestattet, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Was geschieht, wenn keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden?

Wenn wegen eines Tätigkeitsverbots oder der Untersagung des Zutritts zu entsprechenden Einrichtungen/Unternehmen die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist und auch keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht, kann im Einzelfall der Anspruch auf Vergütung entfallen. Ggf. kommt auch eine Kündigung in Betracht, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis erheblich gestört wird.

Wenn jemand trotz Tätigkeitsverbot in einer/m entsprechenden/m Einrichtung/Unternehmen tätig wird, droht pro Verstoß ein Bußgeld bis zu EUR 2.500 (§ 73 Abs. 1a Nr. 7f, 7g, Abs. 2 IfSG). Bußgelder drohen auch den entsprechenden Einrichtungen/Unternehmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g, Abs. 2 IfSG).

Können Vertragsarbeitgeber kontrollieren, auch wenn sie selbst kein/e entsprechende/s Einrichtung/Unternehmen sind?

Es sind ausschließlich die aufgeführten Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen und ggf. Meldungen an das Gesundheitsamt vorzunehmen. Für Vertragsarbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden in solchen Einrichtungen und Unternehmen einsetzen, fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage.

Zwar sind Pharma- und Medizintechnikunternehmen bis 19. März 2022 verpflichtet, den 3G-Status ihrer Mitarbeitenden auch vor Zutritt zu Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber zu kontrollieren (§ 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG). Allerdings darf die Erhebung des 3G-Status in diesem Zusammenhang nur für die eigene Zutrittskontrolle und das eigene Hygienekonzept erfolgen. Ob ein Einsatz der Daten für andere Zwecke möglich ist oder das Pharma- bzw. Medizintechnikunternehmen bei seinen Mitarbeitenden Daten für die Durchführung von Kontrollen anderer Einrichtungen/Unternehmen erheben darf, bedarf einer Einzelfallprüfung.

Was ist zu tun?

Mitarbeitende von Pharma- und Medizintechnikunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen usw. entsprechende Kontrollen durchführen werden und spätestens ab dem 16. März 2022 den Zutritt nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises erlauben.

Pharma- und Medizintechnikunternehmen sollten betroffene Mitarbeitende informieren, damit sie sich darauf einstellen und – wenn noch nicht geschehen – noch impfen lassen können. Damit ein ausreichender Schutz bis zum Stichtag erlangt werden kann, sollte die Erstimpfung schnellstmöglich, spätestens jedoch Ende Januar/Anfang Februar 2022 erfolgen.

Wenn Mitarbeitende nicht mehr einsetzbar sind, müssen die Auswirkungen auf die Vergütung und die Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen für den konkreten Einzelfall geprüft werden. Auch stellen sich datenschutzrechtliche Fragen betreffend die Erhebung und Weitergabe des 2G-Status der eigenen Mitarbeitenden.

Unsere Expert*innen stehen für Ihre Fragen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen.

 

 

Verfasst von: Jörg Schickert, Arne Thiermann, Lars Mohnke, Christian Tinnefeld und Paul Single

 

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