EuGH: Geschützte Ursprungsbezeich-nung auch bei Benutzung für Dienstleistung verletzt

Eine geschützte Ursprungsbezeichnung („g.U.“) kann auch durch eine unerlaubte Benutzung für Dienstleistungen verletzt sein. Der geografische Herkunftsschutz sei nicht ausschließlich auf Benutzungen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, mithin Waren, beschränkt, so der EuGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (C-783/19).

Sachverhalt

Der Beklagte besitzt mehrere Tapas-Bars in Spanien und benutzt sowohl zur Kennzeichnung als auch zur Bewerbung seiner Bars das Zeichen „Champanillo“ (= „kleiner Champagner“: Komposition aus dem spanischen Wort „champán“ (= Champagner) und dem diminutiven Suffix „illo“). Zur Veranschaulichung des Zeichens benutzt der Beklagte die Abbildung zweier sich anstoßender Gläser, die erkennbar mit Schaumwein gefüllt sind. Der französische Kläger, ein Verband, der die Interessen der Winzer und Handelshäuser der Champagne vertritt, sah in der Benutzung des Zeichens „Champanillo“ eine Verletzung der g.U. „Champagne“. Der Verband reichte deshalb Klage beim zuständigen Handelsgericht in Barcelona ein. Dieses wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass keine Anspielung auf die g.U. „Champagne“ festzustellen sei. Die Bezeichnung „Champanillo“ werde zur Kennzeichnung von  Tapas-Bars, in denen kein Champagner angeboten werde,und nicht für alkoholische Getränke benutzt. Folglich handele es sich um andere als die durch die g.U. geschützten Erzeugnisse, welche überdies auf ein anderes Publikum abzielten. Die g.U. werde dadurch nicht verletzt, so das Gericht. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung beim Provinzgericht Barcelona ein. Dieses rief im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art 267 AEUV zunächst den EuGH an, um zur Auslegung der relevanten Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 103 Abs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 1308/2013 folgende Fragen klären zu lassen:

  1. Kann in den Schutzbereich einer Ursprungsbezeichnung auch der Schutz gegenüber Dienstleistungen fallen, die mit dem direkten oder indirekten Vertrieb dieser Erzeugnisse in Verbindung stehen könnten?

  2. Ist für die Feststellung einer Verletzungsgefahr infolge einer „Anspielung“ erforderlich, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis bzw. die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und welche Kriterien sind für die Feststellung der Anspielung maßgebend?

  3. Setzt eine „Anspielung“ bzw. ein „Ausnutzen“ im Sinne der Vorschrift ein unlauteres Wettbewerbsverhalten voraus?


Entscheidung

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass die Vorschriften des Unionsrechts zum Schutz der g.U. einen einheitlichen und abschließenden Charakter hätten. Etwaige nationale oder bilaterale Schutzregelungen für geografische Angaben seien daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts neben dem Unionsrecht nicht anwendbar. Sodann führte der EuGH zur ersten Frage aus, dass zwar gemäß Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1308/2013 eine g.U. nur für Erzeugnisse geführt werden könne, die g.U. gemäß Art. 103 Abs. 2 lit. b jedoch auch gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt sei, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses „oder der Dienstleistung“ angegeben sei. Mithin umfasse der Schutzbereich einer g.U. jedwede Benutzung dieser Bezeichnung durch Erzeugnisse, aber auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen.

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Anspielung“ führte der EuGH aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Verbraucher durch eine Kennzeichnung wie hier  „Champanillo“ veranlasst werde, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der von der g.U. erfassten Ware herzustellen. In diesem Zusammenhang könne es von Bedeutung sein, ob die streitgegenständlichen Erzeugnisse ähnlich und/oder das benutzte Zeichen und die g.U. klanglich oder visuell ähnlich seien. Letzteres sei allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“. Vielmehr müsse diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren getroffen werden. Abzustellen habe das nationale Gericht insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher, so der EuGH.

In Bezug auf die letzte Frage stellte der EuGH klar, dass eine „Anspielung“ im Sinne des Art. 103 Abs.2 lit. b VO Nr. 1308/2013 kein unlauteres Wettbewerbsverhalten voraussetze, da die Bestimmung einen besonderen und eigenständigen Schutz gewähre, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gelte. Es handele sich um eine objektive Schutzregelung, die weder Verschulden noch ein Wettbewerbsverhältnis voraussetze.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bringt eine begrüßenswerte Klarstellung mit sich. Eine g.U. kann demnach auch durch eine unerlaubte Benutzung für Dienstleistungen verletzt sein. Eine Ähnlichkeit oder Identität zwischen dem von der g.U. erfassten Erzeugnis und dem von dem angegriffenen Zeichen (hier: „Champanillo“) erfassten Erzeugnis bzw. der entsprechenden Dienstleistung ist nicht einmal erforderlich. Dieser durch die g.U. vermittelte Schutz geht damit punktuell weiter als der markenrechtliche Schutz. Somit stärkt der EuGH erneut den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen gegen kommerzielle Trittbrettfahrerei, und erneut ist die g.U. „Champagne“ Anlass dafür (vgl. unseren kürzlich erschienenen Blogbeitrag zum Streit um ein „Champagner Sorbet“).

 

Verfasst von: Yvonne Draheim und Patrick Fromlowitz.

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