Geräusch „Öffnen einer Getränkedose“ als Hörmarke nicht eintragungsfähig

Das ty­pi­sche „Plop­pen“ und „Zi­schen“, das beim Öff­nen ei­ner Ge­trän­ke­do­se ent­steht, ist man­gels Un­ter­schei­dungs­kraft als Hör­mar­ke nicht ein­tra­gungs­fä­hig. Dies ent­schied das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EuG) in ei­nem kürz­lich veröf­fent­lich­ten Ur­teil (Az. T-668/19).

Sachverhalt

Klägerin ist eine deutsche Verpackungsherstellerin. Diese meldete im Juni 2018 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein Hörzeichen für verschiedene Waren der Klassen 6, 29, 30, 32 und 33  an, u.a. für diverse Getränke mit Kohlensäure und deren Behälter, aber auch für Lebensmittel ohne Kohlensäure, wie etwa Joghurt und Kokosnussmilch. Das angemeldete Hörzeichen nimmt die typischen Geräusche beim Öffnen einer Getränkedose auf, nämlich ein anfängliches Ploppen, ähnlich dem beim Eindrücken einer Dosen-Lasche entstehenden Geräusch, und ein anschließendes Zischen/Prickeln.

Sowohl der zuständige Prüfer in erster Instanz beim EUIPO als auch die Beschwerdekammer des EUIPO vertraten die Auffassung, dass die Tonspur die typischen Geräusche beim Öffnen einer Getränkedose wiedergebe und mithin mangels Unterscheidungskraft gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV nicht eintragungsfähig sei. Die Anmelderin legte daraufhin gegen die Zurückweisung der Beschwerde Klage beim EuG ein, dessen Entscheidung kürzlich veröffentlicht wurde.

Entscheidung

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte weitestgehend die Auffassung der Beschwerdekammer. Eine Hörmarke müsse zwar nicht „erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen“, wie von der Beschwerdekammer unter Verweis auf die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken argumentiert. Denn diese Rechtsprechung sei lediglich mit Blick auf die besondere Situation entwickelt worden, dass dreidimensionale Marken aus der Form der Ware selbst oder ihrer Verpackung bestehen könnten, obwohl es eine Norm oder Branchenüblichkeit in Bezug auf diese Form gebe und der Verbraucher daher ohnehin an die Formgebung gewohnt sei. Allerdings gälten für Hörmarken grundsätzlich dieselben Kriterien wie für die übrigen Markenkategorien, so das EuG. Mithin müsse auch eine Hörmarke über einen gewissen Wiedererkennungswert verfügen. Anderenfalls nehme der Verbraucher die Marke mangels Unterscheidungskraft nicht als Herkunftshinweis wahr. An dieser Unterscheidungskraft fehle es dem angemeldeten Hörzeichen. Denn der Klang des Öffnens einer Dose werde als rein technisches und funktionelles Element wahrgenommen. Dieser Klang entstehe beim notwendigen Öffnen einer Dose, und dies unabhängig davon, ob sich in der Dose kohlensäurehaltige Getränke befänden oder nicht. Des Weiteren werde der Klang des Zischens/Prickelns vom maßgeblichen Verkehrskreis unmittelbar als Hinweis auf Getränke wahrgenommen. Zwischen diesen zwei Geräuschen hat die Klägerin zwar als „Überraschungsmoment“ eine geräuschlose Pause eingebaut. Nach Auffassung des EuG seien die Geräusche in ihrer Gesamtheit jedoch nicht prägnant genug, um als Herkunftshinweis dienen zu können.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung zeigt zwar auf, dass Hörmarken sich grundsätzlich denselben Anforderungen in puncto Unterscheidungskraft zu stellen haben wie die übrigen Markenkategorien. Denn Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV nimmt keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Markenkategorien vor. In der Praxis dürften Geräusche aber dennoch schwieriger zur Eintragung zu bringen sein als etwa klassische Werbejingles. Um die Hürde der absoluten Eintragungshindernisse zu überwinden, sollten Hörmarken neben etwaigen Alltagsgeräuschen daher auch eine individuelle Klangfolge aufweisen, die in keinem Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen steht. Denn grundsätzlich sind Marken bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten, und schon ein gewisses Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann für die Eintragung der Marke ausreichen. So könnten Alltagsgeräusche im Einzelfall doch noch als Marke geschützt warden.

 

Verfasst von: Yvonne Draheim, Patrick Fromlowitz

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