Impfen am Arbeitsplatz – Rechtsprobleme der Corona-Schutzimpfung durch Arbeitgeber

Mit dem Angebot der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen am Arbeitsplatz gehen eine Reihe an Rechtsfragen einher im Hinblick auf Produkthaftung, Arzneimittelsicherheit, Versicherungs-, Datenschutz- und Arbeitsrecht, um nur ein paar zu nennen. Wer haftet gegenüber den zu impfenden Arbeitnehmern? Wie steht es um die Impfpriorität, die Freiwilligkeit und den angemessenen Umgang mit Arbeitnehmern, die sich nicht impfen lassen wollen? Es handelt sich also um ein ganzes Bündel von Rechtsfragen aus verschiedensten Rechtsgebieten, die Arbeitgeber innerhalb kürzester Zeit in einer ganz besonderen Verantwortung lösen und bewältigen müssen. In unserer neuen Beitragsserie werden wir auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Impfung von Belegschaften Antworten geben und Sie in regelmäßigen Abständen pragmatisch und knapp über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Der Impfprozess in Deutschland nimmt aus Arbeitgebersicht viel zu langsam an Fahrt auf, haben diese doch ein hohes Interesse an der Stabilität von Produktions- und Dienstleistungsprozessen. Zudem wollen Arbeitgeber lange individuelle Abwesenheiten durch An- und Abreisen zum impfenden Arzt, Wartezeiten etc. vermeiden. Deshalb streben viele Arbeitgeber Corona-Schutzimpfungen im eigenen Betrieb oder in eigener Regie an, genau wie die Grippeschutzimpfungen, die vielerorts schon seit langer Zeit betriebsintern durchgeführt werden. Gleichzeitig hat die öffentliche Hand ein hohes Interesse daran, den Prozess zu beschleunigen und tatkräftige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Einschaltung von Betriebsärzten ist in den gesetzlichen Grundlagen zur flächendeckenden Impfung in Deutschland schon vorgesehen.

Bei vorausschauender Planung können Arbeitgeber sich darauf einstellen, schon kurzfristig ihre Belegschaften zu impfen, vielleicht im Mai 2021 oder sogar schon im April 2021. Schon jetzt lässt sich beobachten, dass sie sich dabei oft von neuen Dienstleistern unterstützen lassen werden, die anbieten, viele Aufgaben zu übernehmen und eigene Leistungen sowie eigenes Know-how einzubringen, z.B.:

  • Logistik der Impfstraßen,
  • Organisation eines Impftermin-Verteilungssystems möglichst ohne Wartezeiten und ohne ineffiziente Impfpausen,
  • Beschaffung und Gewährleistung ausreichender ärztlicher Kapazitäten,
  • ggf. sogar Impfstoffbeschaffung (damit verbunden Lagerung, Prüfung etc.) sowie
  • die organisatorische, praktische und vor allem rechtssichere Abwicklung des Impfprozesses (einschließlich Nachbereitung).

Die Einschaltung solcher Dienstleistungsunternehmen wird Arbeitgeber aber nicht vor rechtlicher Verantwortung schützen! Wer haftet gegenüber den zu impfenden Arbeitnehmern? Zudem stellen sich weitere Rechtsfragen, z.B. im Hinblick auf Produkthaftung, Arzneimittelsicherheit, Versicherungs-, Datenschutz- und Arbeitsrecht, um nur ein paar zu nennen. Wie steht es um die Impfpriorität, die Freiwilligkeit und den angemessenen Umgang mit Arbeitnehmern, die sich nicht impfen lassen wollen? Es handelt sich also um ein ganzes Bündel von Rechtsfragen aus verschiedensten Rechtsgebieten, die Arbeitgeber innerhalb kürzester Zeit in einer ganz besonderen Verantwortung lösen und bewältigen müssen.

In unserer neuen Beitragsserie werden wir auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Impfung von Belegschaften Antworten geben und werden Sie in regelmäßigen Abständen pragmatisch und knapp über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten, und zwar in einzelnen kurzen Themenblöcken. Den Anfang macht unser Hamburger Arbeitsrechtspartner, Dr. Eckard Schwarz, der in Kürze die Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden der Mitarbeiter beleuchten wird.

Es ist aber wichtig, die Impfung ganzer Belegschaften durch Arbeitgeber als einen zusammenhängenden Vorgang zu betrachten. Nur so kann eine pragmatische Unterstützung der Arbeitgeber gewährleistet werden. Ein guter Lösungsvorschlag darf keinen Teilaspekt in seiner Bedeutung ignorieren, und es gibt viele relevante Teilaspekte (s.o.). Deshalb haben wir ein Team von Rechtsanwälten aus den verschiedenen, zuvor bereits angesprochenen Spezialgebieten zusammengestellt, um Arbeitgeber gemeinsam mit gebündeltem Wissen und Praxiserfahrung zu unterstützen.

Die Mitglieder dieser „Taskforce“ beraten und begleiten Arbeitgeber während des gesamten Prozesses. Das erlaubt es uns, flexibel zu reagieren, wenn neue Ereignisse oder Herausforderungen neue Antworten oder Konzepte erfordern, etwa beim kurzfristigen Ausfall eines Impfstoffes oder einer neuen europäischen oder deutschen rechtlichen Vorgabe. Denn das hat die Pandemie uns bisher gelehrt: Es gibt keine zuverlässigen Prognosen. Wir müssen mit allem rechnen. Sie dürfen mit unseren Beiträgen rechnen.

 

 

Geschrieben von Dr. Eckard Schwarz, Matthes Schröder, Dr. Lars Mohnke, Dr. Christian Tinnefeld, Arne Thiermann und Nicole Böck.

Contacts
Eckard Schwarz
Partner
Hamburg
Matthes Schroeder
Partner
Hamburg
Lars Mohnke
Counsel
Munich
Christian Tinnefeld
Partner
Hamburg
Arne Thiermann
Partner
Hamburg
Nicole Saurin
Counsel
Munich

 

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