„Testsieger-Werbung“ nur mit Fundstelle

Bei Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen muss für Ver­brau­cher stets ei­ne Fund­stel­le an­ge­ge­ben wer­den, in der Ein­zel­hei­ten zu dem durch­ge­führ­ten Test nach­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Dies gilt selbst dann, wenn das Test­ergeb­nis in der Wer­bung nicht be­son­ders her­aus­ge­stellt wird, so der BGH in ei­nem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil (Az. I ZR 134/20).

Sachverhalt

Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte betreibt Baumärkte und veröffentlichte einen Werbeprospekt, in dem unter anderem eine Wand- und Deckenfarbe beworben wurde. Auf dem im Prospekt abgebildeten Farbeimer war ein bekanntes Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“ zu erkennen. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Werbung mit dem Testsiegel sei wettbewerbswidrig, da in dem Prospekt keine Fundstelle des Tests zu finden sei. Der Wettbewerbsverstoß ergebe sich aus § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach darf dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten werden, die dieser – je nach den Umständen – benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nachdem die Abmahnung des Klägers erfolglos geblieben war, reichte er Klage beim Landgericht Köln ein. Sowohl vor dem Landgericht als auch in der darauffolgenden Berufungsinstanz unterlag die Beklagte (LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2019 – 33 O 55/19; OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2020 – 6 U 284/19). Über die daraufhin eingelegte Revision hatte kürzlich der BGH zu entscheiden.

Entscheidung

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Dem I. Zivilsenat zufolge sei in der fehlenden Fundstelle des Tests eine vorenthaltene wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG zu sehen. Bei Bewerbung eines Produkts mit einem Qualitätsurteil bestehe u.a. ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen anderer getesteter Produkte zu vergleichen seien. Für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers sei es demnach erforderlich, so der BGH, die testbezogene Werbung prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können. Der BGH führt explizit aus, dass es unerheblich sei, wie intensiv das Testergebnis beworben werde. Es sei allein entscheidend, ob das Testergebnis erkennbar sei. Sei dies der Fall, müsse dem Verbraucher auch eine konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) mitgeteilt werden. Diese Information müsse den Verbraucher zudem „rechtzeitig“ erreichen, bevor dieser aufgrund der Werbung seine geschäftliche Entscheidung getroffen habe. Der BGH weist darauf hin, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts umfasse, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie etwa das Betreten des Geschäfts. Mithin müsse die Fundstelle für den Verbraucher auch bereits in dem Werbeprospekt selbst erkennbar sein, sofern dort auf das Qualitätsurteil Bezug genommen worden sei.

Fazit

Dass bei Werbung mit einem Qualitätsurteil wie „Testsieger“ auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen ist, entspricht ständiger BGH-Rechtsprechung. Das vorliegende Urteil macht jedoch zwei wichtige Aspekte für die Praxis deutlich: Zum einen besteht diese Pflicht nach § 5a Abs. 2 UWG unabhängig davon, ob und wie sehr das Testergebnis in der Werbung herausgestellt wird. Zum anderen ist darauf zu achten, dass der Hinweis auf die Fundstelle nicht erst auf dem Produkt in den Verkaufsstätten erkennbar ist, sondern bereits in den Werbeprospekten. Nur so kann die Information die Verbraucher „rechtzeitig“ erreichen.

 


Verfasst von: Yvonne Draheim, Patrick Fromlowitz

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