Was gekündigt wurde, existiert - und kann nicht angefochten werden

In der Entscheidung vom 18. Februar 2021 (Az. 6 AZR 92/19) befasste sich das BAG mit der Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren. Das Gericht stellte klar, dass ein rechtskräftiges Urteil in einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen kann.

Arglistige Täuschung im Lebenslauf

Der Kläger hatte sich im Jahr 2014 auf eine Stelle als IT-Direktor bei dem beklagten Unternehmen beworben und sich gegen die anderen Bewerber durchgesetzt.

Im Jahr 2017 kamen dem Unternehmen Zweifel an der Echtheit des Universitätsabschlusszeugnisses des Klägers. Das Unternehmen veranlasste daher einen umfassenden Background-Check. Dabei stieß es unter anderem auf einen Zeitungsartikel über den Kläger. Aus diesem ging hervor, dass der Kläger während des Zeitraums, in dem er laut Lebenslauf an einer amerikanischen Universität tätig war, tatsächlich in den USA eine dreijährige Haftstrafe wegen Straftaten im IT-Bereich verbüßt hatte.

Das Unternehmen erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Wenige Tage später kündigte es das Arbeitsverhältnis zudem fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Arbeitnehmer beantragte in seiner Klage die Feststellung, dass zum einen die Kündigungen und zum anderen die Anfechtung unwirksam seien und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten.

 

Vertrackte Verfahrenssituation

Im Revisionsverfahren vor dem BAG wurde das Verhältnis zwischen einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses und einem Urteil im Rahmen eines erfolgreichen Kündigungsschutzverfahrens relevant.

Das LAG Baden-Württemberg hatte zuvor die Kündigungen für unwirksam gehalten, die Anfechtung aber für wirksam. Da der Arbeitnehmer hinsichtlich der Kündigungen Recht bekommen hatte, konnte er gegen diese Entscheidung nicht mehr vorgehen. Die Entscheidung, dass die Kündigungen unwirksam sind, wurde rechtskräftig. Die vom LAG erkannte Wirksamkeit der Anfechtung griff der Arbeitnehmer mit der Revision beim BAG an.

Das BAG kam aber gar nicht mehr dazu, über das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes zu entscheiden. Denn nach Ansicht des BAG stand der Anfechtung bereits die – inzwischen rechtskräftige – Entscheidung des LAG über die Kündigungen entgegen.

 

Wirkung der Rechtskraft

Ein rechtskräftiges Urteil bewirkt, dass später keine anderslautende Entscheidung mehr ergehen kann. In einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren bezieht sich die Rechtskraft des Urteils darauf, dass die Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und dass bei Zugang der Kündigung und am Kündigungstermin denknotwendig ein Arbeitsverhältnis bestand.

Das BAG stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgte Anfechtung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall nicht erfolgreich sein kann. Durch eine wirksame Anfechtung würde nämlich fingiert, dass (mindestens) seit der Erklärung der Anfechtung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Hier stehe aber aufgrund der LAG-Entscheidung bereits rechtskräftig fest, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein wirksames Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Anfechtung gehe daher ins Leere.

 

Praxistipp: Hilfsweise Kündigung

Bei arglistigen Täuschungen durch Arbeitnehmer ist es nicht ungewöhnlich, dass der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitig dessen Anfechtung erklärt. Das Urteil zeigt aber nun die Grenzen dieses Vorgehens auf. Der Ausspruch einer Kündigung beinhaltet das Risiko, dass die Anfechtung ins Leere geht, wenn die Kündigung rechtskräftig als unwirksam beurteilt wird.

Das Problem können Unternehmen dadurch umgehen, dass sie die Kündigung in diesen Fällen nur hilfsweise erklären. Das Unternehmen ficht das Arbeitsverhältnis also zunächst an. Gleichzeitig erklärt es für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam ist, hilfsweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Auf diese Weise ist das Gericht gezwungen, über die Kündigung erst dann zu entscheiden, wenn es die Anfechtung für unwirksam hält. Das hätte in diesem Prozess die Konsequenz gehabt, dass das LAG nur über die – in seinen Augen wirksame – Anfechtung entschieden hätte. Mangels rechtskräftiger Entscheidung über die Kündigung hätte daher einer Entscheidung des BAG über die Anfechtung nichts entgegengestanden.

 

 

Geschrieben von Annika Weber.

 

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