Wenn “Champagner” draufsteht, muss es nach Champagner schmecken

Ein „Cham­pa­gner Sor­bet“ darf den Na­mens­be­stand­teil „Cham­pa­gner“ nur tra­gen, wenn das Sor­bet in sei­nem Ge­schmack auch we­sent­lich durch Cham­pa­gner ge­prägt wird. Nach ei­nem jah­re­lan­gen Rechts­streit bis hin zum Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof (EuGH) ent­schied kürz­lich das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen und stärk­te den Schutz ge­schütz­ter Ur­sprungs­be­zeich­nun­gen (g.U.) (OLG Mün­chen, Urt. v. 01.07.2021 – Az. 29 U 1698/14).

Sachverhalt

Die deutsche Beklagte betreibt Lebensmittel-Discounter und ließ durch ihre am Prozess beteiligte Streithelferin Tiefkühlprodukte herstellen, zu denen ein „Champagner Sorbet“ gehörte. Laut Zutatenliste bestand das Sorbet u.a. aus 12% Champagner. Der französische Kläger, ein Verband, der die Interessen der Winzer und Handelshäuser der Champagne vertritt, sah in dem Vertrieb des Tiefkühlproduktes unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“. Der vom Verband eingereichten Klage gab das Landgericht München I statt. Auf die Berufung der Streithelferin hob das Oberlandesgericht München das Urteil allerdings auf und wies die Klage ab. Im Rahmen der dann vom Kläger eingelegten Revision rief der BGH gem. Art 267 AEUV zunächst den EuGH an, um u.a. klären zu lassen, ob der Anwendungsbereich der hier relevanten Verordnungen zum Schutz der betroffenen Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung überhaupt eröffnet sei und wann ein Lebensmittel, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspreche, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthalte, das Ansehen der g.U. ausnutze.

In seiner Entscheidung führte der EuGH aus, dass der Anwendungsbereich der Verordnungen eröffnet und ein Ausnutzen des Ansehens der g.U. dann anzunehmen sei, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweise, der hauptsächlich durch das Vorhandensein der streitgegenständlichen Zutat hervorgerufen werde. Basierend auf der EuGH-Entscheidung gab der BGH der Revision statt und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurück. Letzteres musste insbesondere die zuvor fehlende Feststellung zur geschmacksbestimmenden Eigenschaft der Zutat Champagner nachholen.

Entscheidung

Das OLG München gab der Klage statt. Es verwies auf die Ausführungen des EuGH und BGH, wonach der Name eines Lebensmittels eine geschützte Ursprungsbezeichnung verletze, wenn das Lebensmittel nicht eine wesentliche Eigenschaft aufweise, welche auf die namensgebende und durch eine g.U. geschützte Zutat zurückzuführen sei. Der Anteil der Zutat stelle für die Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleihe, zwar ein wichtiges, aber keinesfalls ausreichendes, Kriterium dar. Entscheidend sei vielmehr, dass das Lebensmittel eine mit der Zutat zusammenhängende wesentliche Eigenschaft aufweise. Diese Eigenschaft bestehe oft in dem Aroma und Geschmack, welche die Zutat verleihe.

In Bezug auf die Tatsache, ob das streitgegenständliche Sorbet nach Champagner schmecke oder nicht, sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, so das OLG. EuGH und BGH hätten zuvor zum Ausdruck gebracht, dass der Geschmack des Lebensmittels eine beweisbedürftige und dem Beweis zugängliche Tatsache darstelle. Da eine Verkostung des streitgegenständlichen Sorbets wegen des 2014 abgelaufenen Haltbarkeitsdatums nicht mehr möglich war, wurde ein Zeuge befragt, der seinerzeit das Sorbet verkostet hatte und der u.a. Sommeliers in Sachen Champagner ausbildet. Dem Zeugen zufolge habe das Sorbet eher nach einem „Birnen-Sorbet mit einem Hauch Alkohol“ geschmeckt, nicht aber nach Champagner. Der Senat sah es auf Basis dieser Aussagen – im Kontext der weiteren Angaben des Zeugen – im Ergebnis als erwiesen an, dass der Geschmack des Erzeugnisses nicht hauptsächlich von der Zutat Champagner geprägt worden sei. Entsprechend sei eine Irreführung i.S.d. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1308/2013 gegeben. Der Verkehr entnehme der Verwendung der Bezeichnung „Champagner“ in der Produktbezeichnung für ein Lebensmittel den Hinweis, dass das Produkt nach Champagner schmecke. Da dies vorliegend zu verneinen sei, stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung des § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie Art. 118m der VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der VO (EU) Nr. 1308/2013 zu.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München – ebenso wie die vom EuGH zuvor aufgestellten Grundsätze im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens – beinhaltet eine bedeutende Signalwirkung für ähnliche Fälle. Sofern Lebensmittelhersteller für ihre Produkte, die nicht der Produktspezifikation einer g.U. entsprechen, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthalten, den Namen dieser g.U. verwenden wollen, muss das Lebensmittel als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweisen, der auf die Zutat mit der g.U. zurückzuführen ist. Es reicht mithin nicht aus, einem Lebensmittel die Zutat mit der geschützten Ursprungsbezeichnung lediglich zu einem gewissen Prozentsatz beizumischen, ohne dass diese den Geschmack wesentlich prägt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ließ das OLG zwar nicht zu, da sich BGH und EuGH mit dem Fall und der Geschmacksfrage bereits befasst hätten. Allerdings kann die Beklagte hiergegen noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.

 

Verfasst von: Yvonne Draheim, Dr. Patrick Fromlowitz

Contacts
Yvonne Draheim
Partner
Hamburg
Patrick Fromlowitz
Counsel
Hamburg

 

This website is operated by Hogan Lovells International LLP, whose registered office is at Atlantic House, Holborn Viaduct, London, EC1A 2FG. For further details of Hogan Lovells International LLP and the international legal practice that comprises Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP and their affiliated businesses ("Hogan Lovells"), please see our Legal Notices page. © 2024 Hogan Lovells.

Attorney advertising. Prior results do not guarantee a similar outcome.