Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert

In der Minister*innenkonferenz am 16. Februar 2022 wurden weitreichende Lockerungen, insbesondere der Wegfall der Homeoffice-Pflicht ab dem 20. März 2022 beschlossen. Basisschutzmaßnahmen sollen aber erhalten bleiben. Hierzu soll die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst und verlängert werden. Einen ersten Einblick gewährt der Referent*innenentwurf des BMAS vom 28. Februar 2022, der zunächst den Interessenverbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde.

Was gilt ab 20. März 2022?

Klar ist, dass ab dem 20. März 2022 die Homeoffice-Pflicht (§ 28b Abs. 4 IfSG) entfällt. Das wurde auf der Minister*innenkonferenz am 16. Februar 2022 beschlossen. Was Basisschutzmaßnahmen sein sollen, die im Arbeitsverhältnis bestehen bleiben, wurde in diesem Kreis nicht besprochen.

Hierzu soll nun die Corona-ArbSchV angepasst und verlängert werden. Der Referent*innenentwurf sieht folgende Regelungen vor:

  • Es bleibt dabei, dass die Unternehmen weiterhin auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept erstellen und zugänglich machen müssen. Es ist nun nicht mehr vorgesehen, dass hierbei der Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten berücksichtigt werden kann.
  • Hinzukommen soll eine Regelung, wonach der Arbeitgeber insbesondere zu prüfen hat, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren.

    Diese Regelung ist sehr allgemein gehalten und wirft Fragen auf, was das für die Praxis bedeuten soll. In der Begründung zu dem Entwurf werden als Beispiele die Einteilung in kleine Teams und das Arbeiten im Homeoffice genannt. Die Belange von Mitarbeitenden mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Risikofaktoren (z.B. geschwächtes Immunsystem) sollen berücksichtigt werden.

    Aufgrund der klaren Vorgabe der Minister*innenkonferenz kann diese Regelung nicht als erneute Einführung der Homeoffice-Pflicht durch die Hintertür verstanden werden. Vielmehr erschöpft sich die Regelung in einer Prüfpflicht. Das Angebot von Homeoffice ist als ein Mittel mit in die Überlegungen einzubeziehen. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn aufgrund der Raumsituation der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und ein ausreichender Schutz der Mitarbeitenden auch nicht durch technische Maßnahmen (z.B. Abtrennungen) oder das Tragen von Masken sichergestellt werden kann.

    Die geplante Regelung kann nur als Entschärfung verstanden werden, da die aktuelle Regelung zur Kontaktreduktion im Betrieb entfallen soll. Zurzeit ist zur Kontaktreduktion noch vorgesehen, dass geprüft werden muss, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
  • Es bleibt dabei, dass Masken durch den Arbeitgeber gestellt werden müssen, wenn das Tragen von Masken nach dem Hygienekonzept vorgeschrieben ist.
  • Erhalten bleibt auch die Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitenden mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Coronatest anzubieten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Die aktuelle Regelung, dass Tests nicht angeboten werden müssen, wenn andere gleichwertige Schutzmaßnahmen bestehen, soll dagegen entfallen. Hierfür dürfte es in der Praxis ohnehin kaum Anwendungsfälle gegeben haben. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind bis zum Ablauf des 25. Mai 2022 aufzubewahren.
  • Weiterhin bestehen bleiben soll die Regelung zu Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus. Unternehmen müssen ihren Mitarbeitenden ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Nach unserer Auffassung umfasst das nicht die Pflicht, Mitarbeitende während dieser Zeit zu vergüten. Die Mitarbeitenden sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Was ist noch nicht geklärt?

Es fehlt an einer offiziellen Aussage, dass mit der Homeoffice-Pflicht auch 3G am Arbeitsplatz entfällt. Zwar sieht der für die allgemeine Impfpflicht eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/899) Änderungen für § 28b IfSG vor. Diese betreffen allerdings Details betreffend den Status als geimpft, genesen oder getestet. Eine Verlängerung der Vorschriften ist darin nicht vorgesehen. Als wesentliches Indiz für den Wegfall von 3G am Arbeitsplatz spricht, dass die Corona-ArbSchV ab 20. März 2022 nicht mehr vorsehen soll, dass im betrieblichen Hygienekonzept der Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten berücksichtigt werden kann.

Mit dem Wegfall von 3G am Arbeitsplatz würde aber auch die gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Status als geimpft, genesen oder getestet wegfallen. Zwar ist denkbar, dass im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts weiterhin 3G vorgeschrieben wird. Eine verlässliche gesetzliche Grundlage, diesen Status kontrollieren zu können, würde aber nicht mehr existieren. Eine Erhebung wäre dann nur noch in bestimmten Bereichen (z.B. im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG) möglich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist noch nicht nachgezogen. Die aktuelle Fassung datiert auf den 24. November 2021. Eine Anpassung ist angekündigt. Ob sie zu weiteren Erleichterungen führt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wäre wünschenswert, wenn sie einzelne Punkte konkretisiert. Das betrifft insbesondere die geplante Regelung in der Corona-ArbSchV zur gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies wirft nicht nur Fragen im Hinblick auf das weitere Angebot von Homeoffice auf. Es ist auch fraglich, ob und welche Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von Mehrfach- und Großraumbüros, Gemeinschaftsflächen und -räumen sowie Meetings und Veranstaltungen gelten sollen.

Fazit

Der Entwurf für die Corona-ArbSchV enthält nur geringfügige Änderungen gegenüber der aktuellen Fassung. Bis zum 20. März 2022 sind es nur noch wenige Tage und viele Fragen sind noch unbeantwortet. Die betriebliche Praxis wird sich (erneut) damit abfinden müssen, dass die Vorgaben erst kurz oder gar nach diesem Stichtag bekannt gegeben werden. Eine ausreichende Vorbereitung auf die Rückkehr in den Betrieb und die erforderliche vorherige Einbindung der Betriebsräte wird nicht möglich sein. Eine Rückkehr in einen normalen Büroalltag wird es wahrscheinlich noch nicht geben. Zwar entfällt die Homeoffice-Pflicht. Der Basisschutz, der erhalten bleiben soll, wird für die Arbeit im Betrieb vermutlich zu keinen umfangreichen Lockerungen führen.

 

Verfasst von Dr. Lars Mohnke.

 

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